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VERTRIEBSPARTNERVERTRAG

Vertriebspartnervertrag [Stand: September 2022]

abgeschlossen zwischen

GG ART GmbH, 9500 Villach, Ossiacherzeile 39, Österreich nachfolgend „GGA“ und

Flaimway Vertriebspartner nachfolgend „Vertriebspartner“

PRÄAMBEL

GGA betreibt eine Online-Plattform (www.flaimway.com), über die ihre Nutzer direkt Produkte von verschiedenen Drittanbietern (z. B. GG-Art, künftig auch Versicherungs-, Energie-, Telekommunikations- und Reiseprodukte etc.) erwerben können. Darüber hinaus ermöglicht die Plattform ihren Nutzern, Produkte zu empfehlen. Ein Nutzer, dem ein Produkt empfohlen wurde, kann den jeweiligen Produktanbieter kontaktieren und ein Produkt erwerben. Die Produkte werden immer direkt vom Produktlieferanten bezogen. Bei erfolgreicher Produktempfehlung erhält der Nutzer eine Provision gemäß dem jeweiligen Karriereplan.

Die Nutzer der Plattform werden in Kunden und Vertriebspartner eingeteilt. Die Rechte und Pflichten eines Vertriebspartners sind wie folgt geregelt:

 

1. VERTRAGSGEGENSTAND

1.1. Der Vertriebspartner ist zu Produktempfehlungen nicht verpflichtet und schuldet diesbezüglich keinen Erfolg. Der Vertriebspartner genießt keinen Gebietsschutz.

1.2. Nach Erreichen der – auf der Grundlage individueller lokaler Anforderungen (je nach Land ggf. abweichende) – Unternehmereigenschaft muss der Vertriebspartner als Unternehmer abrechnen und zusätzlich z.B. einen Gewerbeschein als Tippgeber oder bei juristischen Personen einen Auszug aus dem Handelsregister, oder wie auch immer nach österreichischem Recht erforderlich. Außerdem muss der Vertriebspartner GGA dann seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („UID-Nummer“) mitteilen oder bescheinigen, dass er von der Umsatzsteuer befreit ist. Alternativ ist eine andere Identifikationsnummer zur Identifizierung des Unternehmens, seiner Unternehmereigenschaft oder des erlangten Gewerbescheins anzugeben oder entsprechende Unterlagen vorzulegen. Erbringt der Vertriebspartner den erforderlichen Nachweis nicht, werden etwaige Provisionszahlungen ausgesetzt und weitere Empfehlungen bis zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft eingeschränkt.

1.3. Der Vertriebspartner handelt als selbstständiger Unternehmer und verpflichtet sich, alle mit seiner Tätigkeit verbundenen gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Der Vertriebspartner trägt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit. Der Vertriebspartner erklärt, dass er alle durch die Ausübung seiner Tätigkeit anfallenden Steuern (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer etc.) und Abgaben selbstständig an die zuständige Behörde melden und abführen wird. Der

Der Vertriebspartner haftet allein für die Meldung und Zahlung dieser Steuern. Der Vertriebspartner stellt GGA von allen diesbezüglichen Ansprüchen schad- und klaglos.

1.4. Der Vertriebspartner ist selbstständig und steht in keinem Arbeitsverhältnis mit GGA und hat daher keine sozialrechtlichen Ansprüche gegen GGA. Der Vertriebspartner bestimmt Ort, Zeit, Beginn und Ende sowie Art und Häufigkeit seiner unternehmerischen Tätigkeit. Der Vertriebspartner trägt das unternehmerische Risiko (z.B. Kunde tritt vom Vertrag zurück) und hat im Falle von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Vergütung gegen GGA.

 

2. RECHTE UND PFLICHTEN EINES VERTRIEBSPARTNERS

2.1. Der Vertriebspartner hat die Interessen von GGA stets nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und sicherzustellen, dass das Ansehen von GGA in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Vertriebspartner wendet die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.

2.2. Der Vertriebspartner kann potenziellen Kunden von GGA freigegebene Produkte empfehlen. Er wird in diesem Fall ausschließlich auf Grundlage der von GGA freigegebenen Unterlagen und Informationen (Schulungsvideos, Prospekte, Produktschulungen etc.) vollständige, wahrheitsgemäße und fachliche Angaben zu den jeweiligen Produkten machen. Bei erfolgreichem Vertragsabschluss stehen dem Vertriebspartner Provisionen gemäß dem jeweiligen Karriereplan zu.

2.3. Darüber hinaus kann der Vertriebspartner weitere Kunden und nachgelagerte Vertriebspartner (Downline) empfehlen. Führen seine Empfehlungen zu einem Vertragsabschluss, erhält er zusätzlich Provisionen gemäß dem jeweiligen Karriereplan.

2.4. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, Verträge im Namen oder für Rechnung von GGA abzuschließen. Dem Vertriebspartner wird insoweit keine Vertretungsbefugnis eingeräumt.

2.5. Für die Dauer dieses Vertrages und drei Jahre nach dessen Beendigung ist der Vertriebspartner verpflichtet, alle ihm bekannt werdenden Informationen über GGA bzw. EQ-Group vertraulich zu behandeln. Davon ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich zugänglich sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch gegenüber anderen Vertriebspartnern

 

3. KOMMISSION

3.1. Die Höhe und Höhe der Provision des Vertriebspartners ist im Karriereplan festgelegt. Dem Vertriebspartner stehen neben der im Karriereplan festgelegten Provision keine weiteren Vergütungen zu. Der Karriereplan ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Vertriebspartner erklärt ausdrücklich, den Vertriebspartnervertrag und den Karriereplan gelesen und verstanden zu haben.

Empfehlungsgebühren (= Provisionen) können auch im Gegenwert als Produkte ausbezahlt werden. Dies liegt im Ermessen des Unternehmens.

Auszahlungen sind nur dann vorzunehmen, wenn es keine Verletzungen des Code of Conducts oder AGBs gab. Das Unternehmen kann Auszahlungen zeitweise oder auch gänzlich sperren, wenn es eine Verletzung des Code of Conducts oder AGBs gab. Bei schwerwiegenden Verletzungen können darüber hinaus auch Schadenersatzforderungen gestellt werden.

Diese Regelung gilt vorrangig zu jeder anderen in diesem Vertrag.

3.2. Die Provision stellt einen Prozentsatz der Provision dar, die GGA von Produktanbietern für erfolgreiche Empfehlungen erhält (Direktanspruch). Weiterhin werden dieser Provision Prozentsätze hinzugerechnet, die sich aus der erfolgreichen Empfehlung von Produkten durch nachgeordnete Vertriebspartner ergeben (siehe Punkt 2.3.) (mittelbarer Anspruch).

3.3. Erreicht ein Vertriebspartner innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht mindestens 50 Euro Umsatz, wird er automatisch auf Stufe 2 des jeweiligen Karriereplans zurückgestuft.

3.4. Für Sonderfälle wie Roadshows, Messen, Sonderaktionen und Verkaufsveranstaltungen kann GGA nach eigener Maßgabe besondere und abweichende Provisionen vereinbaren.

In diesem Fall ist das Standard-Provisionssystem „out of use“ und es wird keine Provision in die Struktur eingezahlt. Nach Beendigung solcher Veranstaltungen (Roadshows, Messen, Sonderaktionen und Verkaufsveranstaltungen) tritt wieder das reguläre Provisionssystem in Kraft.

 

4. ENTSTEHUNG VON PROVISIONSFORDERUNGEN, ABRECHNUNG UND ZAHLUNG

4.1. Ein Anspruch auf Zahlung von Provisionen gemäß Punkt 3. entsteht nur bei kumulativem Eintreten der folgenden Voraussetzungen: (i) Ablauf der gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von vierzehn (14) Tagen (wenn ein Kunde innerhalb der Rücktrittsfrist erlischt der Provisionsanspruch aus diesem Vertrag), (ii) Zahlungseingang der Provision des Produktlieferanten bei GGA, (iii) die ausdrückliche Zahlungsaufforderung des Vertriebspartners und (iv) ggf ein Vertriebspartner keine gültige UID-Nummer angibt, die rechtskonforme Rechnungsstellung durch den Vertriebspartner an GGA. Unabhängig davon gelten die unter Punkt 1.2. müssen erfüllt sein.

Zahlungen sind nur dann zu leisten, wenn keine Verstöße gegen den Verhaltenskodex oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.

Provisionen können auch in Form von Produkten ausbezahlt werden (Gegenwert Querverkaufspreis minus PV). Dies liegt im Ermessen des Unternehmens.

Das Unternehmen kann Zahlungen vorübergehend oder vollständig sperren, wenn ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Bei schweren Verletzungen können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

4.2. Hinsichtlich der Abrechnung von Provisionsansprüchen stimmt der Vertriebspartner einer Abrechnung im Gutschriftverfahren („Self-Billing“) zu, sofern GGA eine gültige UID-Nummer vom Vertriebspartner mitgeteilt wurde. Falls keine UID-Nummer vorliegt vom Vertriebspartner zur Verfügung gestellt, ist der Vertriebspartner verpflichtet, GGA die Provision durch Ausstellung einer korrekten und vollständigen Rechnung unter Beachtung der Umsatzsteuervorschriften in Rechnung zu stellen. (GGA stellt auf Wunsch eine Musterrechnung zur Verfügung.)

4.3. In jedem Fall kann eine Provisionsauszahlung nur bis zu maximal 80 % des erwirtschafteten Provisionsbetrages erfolgen, da die restlichen 20 % als „Storno“-Reserve für eventuelle Auftragsstornierungen oder -rücknahmen einbehalten werden. Diese Beträge können erst nach Ablauf von 24 Monaten freigegeben und ausgezahlt werden.

4.4. Beschwerden bezüglich Abrechnungen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen per E-Mail an support@flaimway.com gesendet werden, andernfalls gilt die Abrechnung als korrekt. Mit der Aufforderung zur Auszahlung der Provision durch den Vertriebspartner gilt die Provisionsabrechnung als vom Vertriebspartner akzeptiert und kann nicht mehr beanstandet werden.

4.5. Angesammelte Provisionen, deren Auszahlung vom Vertriebspartner nicht innerhalb des 1. Januar und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres angefordert wurde, verfallen automatisch.

4.6. Sollten die vom Vertriebspartner angegebenen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Gewerbeschein, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) unrichtig sein, behält sich GGA vor, die Auszahlung von Provisionen bzw. wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, um Provisionen für verfallen zu erklären.

 

5. MEHRWERTSTEUER

Die erworbenen Provisionsansprüche unterliegen der Umsatzsteuer. Die Berechnung und der Ausweis von Umsatzsteuerbeträgen auf Provisionsabrechnungen und sonstigen Umsätzen aus dem Vertriebspartnervertrag richten sich nach den für den zugrunde liegenden Abrechnungsfall geltenden gesetzlichen Umsatzsteuervorschriften. Falls eine gültige UID-Nummer angegeben wird, erfolgt die Verarbeitung durch das Reverse-Charge-System.

Falls keine gültige UID-Nummer angegeben wird, ist der Vertriebspartner verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die sowohl den Nettobetrag als auch den Mehrwertsteuerbetrag ausweist (siehe Abschnitt 4.2.). Ohne Vorlage einer korrekten Rechnung an GGA ist eine Auszahlung der Provision nicht möglich.

 

6. WERBUNG

6.1. Der Vertriebspartner ist berechtigt, Werbemaßnahmen durchzuführen. Jegliche Werbung und Marketingkommunikation (z. B. Angebote, Veröffentlichungen, Direktmailings, Internetpostings usw.) in Bezug auf GGA darf jedoch ausschließlich auf der Grundlage von Werbeinformationen und Werbesujets (Folder, Videos, Fachtexte, Postings usw.) erfolgen. ) erstellt oder genehmigt von GGA. Eventuelle Sonderaktionen wie Veranstaltungen etc. sind vorher mit GGA abzustimmen und schriftlich zu genehmigen.

6.2. Der Vertriebspartner erklärt, dass er alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten einhalten und GGA von allen daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos halten wird gesetzes- oder vertragswidrige Werbung, externe Kommunikation und/oder Kundengewinnung.

6.3. Die Empfehlung von Produkten erfordert besondere Sorgfalt des Vertriebspartners, auf die in Schulungen der GGA ausführlich hingewiesen wird. Verstöße gegen die gebotene Sorgfalt können sich negativ auf das Ansehen von GGA auswirken und dem Geschäft anderer Vertriebspartner erheblichen Schaden zufügen. Auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen, die nicht als Vertriebspartner tätig sind, sondern Überwachungs- oder Hilfsaufgaben wahrnehmen, kann negative Auswirkungen haben. Dem Vertriebspartner obliegt in diesem Zusammenhang ein Auswahlverschulden, das zur Vertragsbeendigung gemäß Ziffer 7.2 führen kann. bei einer erheblichen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten.

6.4. Der Vertriebspartner haftet gegenüber GGA auf eine pauschalierte Vertragsstrafe von 5.000 Euro pro Verstoß, wenn einer der folgenden Umstände nachgewiesen wird:

  • Verwendung von Muster-, Prognose- und/oder Beispielrechnungen sowie sonstigen Materialien von GGA, die einem nicht vertragsgebundenen Vertriebspartner zur Verfügung gestellt wurden;
  • Verwendung von Namen oder Warenzeichen (z. B. Logos) aller Marken der EQ Group oder von Produktpartnern auf Schriftstücken oder Internetauftritten, sofern keine vorherige schriftliche Zustimmung von GGA vorliegt.

6.5. Die Vertragsstrafe gilt unabhängig von der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. GGA behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

 

7. VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit elektronischer Ausführung in Kraft. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich (z. B. per E-Mail) gekündigt werden. GGA behält sich das Recht vor, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sollte der Vertriebspartner

  • gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen;
  • gegen Verhaltensregeln oder seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen;
  • in der externen Kommunikation (z. B. Social Media) – trotz schriftlicher Abmahnung – durch GGA von der Marketing- und Werbestrategie abweichen und insbesondere von GGA nicht freigegebene Werbemittel (in welcher Form auch immer) verwenden;
  • sich negativ über GGA, Unternehmen der EQ-Gruppe, deren Führungskräfte, Mitarbeiter oder Vertriebspartner etc. äußern;
  • unautorisierte Audio- oder Videoaufnahmen von internen Meetings, Webinaren, Informationsveranstaltungen etc. machen;
  • Dritten ohne vorherige Zustimmung von GGA Vergütungen versprechen oder gewähren;
  • über das Vermögen des Vertriebspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde.

7.2. Die sofortige Auflösung dieses Vertrages muss schriftlich oder per E-Mail erklärt werden. Bei Gefahr in Verzug kann die Auflösung dieses Vertrages auch mündlich erklärt werden.

7.3. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen verliert der Vertriebspartner ab diesem Zeitpunkt seinen Anspruch auf Provisionen jeglicher Art, mit Ausnahme von Provisionen für erfolgreiche Produktempfehlungen, die vor Beendigung des Vertriebspartnervertrages erfolgt sind, aber vorliegen noch nicht geregelt.

 

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1. GGA behält sich das Recht vor, den Vertriebspartnervertrag und den Karriereplan einseitig mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Monatsende zu ändern. Die aktuelle Version des Karriereplans ist über das Vertriebspartnerkonto abrufbar. Widerspricht der Vertriebspartner nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bekanntgabe und Bereitstellung des neuen Karriereplans und geänderten Vertriebspartnervertrags schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen.

8.2. GGA behält sich das Recht vor, einen Dritten mit der Verwaltung, Abwicklung und Durchführung des Vertriebskommissionierungssystems zu beauftragen und informiert in diesem Fall den Vertriebspartner hierüber.

8.3. Die Parteien erklären, dass dieser Vertrag alle vorherigen bestehenden Vereinbarungen ersetzt. Ferner bestätigen die Parteien, dass neben diesem Vertrag keine mündlichen Abreden bestehen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

8.4. Diese Vereinbarung unterliegt litauischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen Rechts. Die Parteien verpflichten sich, eventuelle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, gütlich beizulegen. Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können,

Zur Lösung von Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Gesellschaftssachen in Villach, Österreich, zuständig.

8.5. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen oder undurchführbaren Teile werden durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ersetzten Bestimmungen am nächsten kommt.